Newsletter Januar 2017
Wie wir Ihnen im Dezember schon kurz bekannt gegeben haben, gab es am 14.12.2016
einen Beschluss des Schlichtungsausschusses im Bereich des Diakonischen Werkes der EKM.
Hier wurden umfangreiche Beschlüsse für Ärztinnen und Ärzte beschlossen, wir versuchen hier eine Stellungnahme von der betroffenen Berufsgruppe zu erhalten.
Beim ersten tieferen Lesen scheint dies ein „Gemisch“ aus Abschlüssen des Marburger Bundes und Inhalten der aktuell gültigen AVR zu sein.
Des Weiteren wurden Reglungen zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im § 27 der AVR DW EKM beschlossen.
Bisher galt folgender Satz:
…Die/der Dienstgeber/-in ist verpflichtet eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiter/-in bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, die Überleitungsabkommen mit Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes abgeschlossen hat, sicherzustellen. …
(AVR DW EKM; Stand 2014)
Jetzt gilt:
… Die/der Dienstgeber/-in ist verpflichtet eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiter/-in bei einer kirchlichen oder vergleichbaren Zusatzversorgungseinrichtung sicherzustellen (Pflichtversicherung). …
Im Dienstvertrag ist die Pflichtversicherung zu bezeichnen.
Bisher wurden Ansprüche aus bisherigen Beschäftigungszeiten übernommen. Ob dies zukünftig genauso möglich ist, scheint fraglich.
Zusätzlich wurde ein neuer Abs. 2 eingefügt, der in erster Linie für neue Mitarbeitende gilt, aber auch die bereits angestellten Mitarbeiter/-innen vor Schlechterstellung bei einem Wechsel der Pflichtversicherung durch den Dienstgeber schützt.
Auch für den § 27a der aktuell gültige AVR wurden Neuerungen beschlossen. Hier ist die Eigenbeteiligung an KZVK/EZVK geregelt.
Bisher galt hier:
… Die Beteiligung erfolgt i. H. v. 0,3 v. H. des Zusatzversorgungsberechtigtenentgelts der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.… (AVR DW EKM; Stand 2014)
Neu ab 01.01.2017:
… Erhebt die Zusatzversorgungskasse Beiträge, die 4,0 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes übersteigen, erfolgt die Beteiligung der Mitarbeiter/-innen mit 50,00 v. H. des 4,0 v. H. übersteigenden Beitrages. Die Eigenbeteiligung beträgt jedoch höchstens 1,0 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes. ..
Es gilt folgendes zu unterscheiden:
Einige Einrichtungen sind in der evangelischen KZVK Dortmund und andere Einrichtungen in der EZVK Darmstadt. Die Beiträge unterscheiden sich im Moment nicht. In beiden Satzungen gilt für 2017 ein Pflichtbeitrag von 4,8 v. H.
Dies ändert sich in 2018 jedoch:
Die KZVK Dortmund erhebt dann einen Beitrag von 5,6 v. H.
Damit steigt die Eigenbeteiligung der Dienstnehmer/-innen auf 0,8 v. H., also um 0,4 % gegenüber 2017. Umgelegt auf die ausverhandelten Entgeltsteigerungen für das Jahr 2018 bedeutet dies nicht 2,2 % mehr Gehalt, sondern nur 1,8 %
Die EZVK Darmstadt erhebt ab 01.01.2018 einen Pflichtbeitrag von 5,2 v. H., damit steigt die Eigenbeteiligung auf 0,6 v. H., also nochmals um 0,2 v. H. gegenüber 2017.
Hier wieder umgelegt auf die Entgeltsteigerungen im Jahre 2018 bedeutet dies nicht 2,2 % mehr Gehalt, sondern 2,0 %.
Die Einführung der Eigenbeteiligung ist im Jahre 2014 notwendig geworden. Hier gehen die Meinungen der Dienstnehmer/-innen auch deutlich auseinander. Die einen befürworten eine Eigenbeteiligung und die Kritiker sagen, das ist eine deutliche Gehaltskürzung.
Wenn wir uns aber die Mühe machen würden, auf die Eigenbeteiligung der Mitarbeitenden im TVöD zu schauen, würden wir feststellen, dass die Eigenbeteiligung dort deutlich höher ist. Die Kollegen im TVöD bekommen zwar mehr Gehalt, müssen aber auch mehr Eigenbeteiligung leisten. Und das in einem Tarifvertrag, der mit ver.di verhandelt wurde.
Schließlich und endlich wurde auch um Gehalt verhandelt. Leider kam es im Jahre 2016 zu keiner Entgeltsteigerung bzw. zu keiner entgeltrelevanten Anpassung, z.B. Senkung der Arbeitszeit auf 39 oder 38 Wochenstunden oder ein Tag mehr Urlaub für alle.
Umso erfreulicher ist die Entscheidung des Schlichtungsausschusses kurz vor Jahresende gewesen, das Entgelt gleich ab dem 01.01.2017 zu erhöhen.
In der Phase, wo die Wirtschaftspläne für 2017 so gut wie abgeschlossen auf den Tischen lagen, eine kurzfristige aber richtige Entscheidung.
In 2017 steigt das Entgelt um 2,3 % (- 0,1 % mehr Eigenbeteiligung), in 2018 um 2,2 %
(- Eigenbeteiligung aus Zusatzversorgungskassen).
Um dem Fachkräftemangel in unseren Einrichtungen entgegen zu wirken, war dies sicher ein Schritt in die richtige Richtung und eine Einigung im Dritten Weg.
Leider können verschiedene Einrichtungen die Einführung der Entgelterhöhungen um 3 Monate verschieben. Darauf hätte man gut verzichten können, da es in 2016 eine NULL-Runde gab.
Zusätzlich werden alle Bestandteile des Entgeltes um die entsprechenden prozentualen Steigerungen aus der Lohnerhöhung angehoben, außer bei Festbeträgen.
Diese Ausnahme ist zu kritisieren, den die Zuschläge für Nachtarbeit im Sinne des § 9e Abs.4 bleiben bei 2,13 € und für Arbeit an Samstagen in der Zeit 13.00 bis 20.00Uhr bei 0,61 €. Auch hier hätte eine Steigerung verhandelt werden müssen.