Newsletter Februar 2017
Satzungsänderung Diakonie Mitteldeutschland
Am 23.02.2017 hat in Erfurt die erste Informationsveranstaltung zur Überarbeitung der Satzung der Diakonie Mitteldeutschland stattgefunden.
Eine grundlegende Änderung der Satzung ist nötig, um den geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden. So gibt es einerseits neue Bestimmungen beim Gemeinnützigkeits- und Vereinsrecht, welche sich auch in der Satzung wiederfinden sollen. Zum anderen ist eine klare Positionierung zum kirchlichen Arbeitsrecht auch zukünftig als Argumentationshilfe bei Kostensatzverhandlungen unserer Dienstgeber gegenüber den Kostenträgern notwendig.
Die geplanten Änderungen wurden von den anwesenden Mitgliedern intensiv diskutiert. Insbesondere der Status der bisherigen Gastmitglieder, welche nicht umfassend AVR anwenden, gestaltet sich auch zukünftig als problematisch. An dieser Stelle bekannte sich das Diakonische Werk EKM aber deutlich zu den ca. 1500 Mitarbeitenden in den „Gastmitgliedsunternehmen“, welche unter dem Kronenkreuz in christlicher Tradition bisher gut arbeiten und dies auch zukünftig tun sollen. In der Diskussion wurde weiterhin klargestellt, dass der Status der Gastmitgliedschaft im Jahr 2009 als Reaktion auf die wirtschaftliche Notlage einzelner Unternehmen geschaffen wurde, da bereits zu diesem Zeitpunkt die Mitarbeit in der Arbeitsrechtskommission von der Dienstnehmerseite verweigert wurde und eine zeitnahe Anpassung der AVR an die marktwirtschaftlichen Erfordernisse in einzelnen Bereichen nicht geschehen konnte. Unter diesem Aspekt ist sehr interessant, in welcher Form es zukünftig gelingen wird, einen Weg zu finden, um unsere Arbeitswelt flexibel an sich ändernde Rahmenbedingungen anzupassen.
Bundesteilhabegesetz und drittes Pflegestärkungsgesetz
….es ist da!
Unser Bundesteilhabegesetz ist zum 1. Januar dieses Jahres teilweise in Kraft getreten und zahlreiche neue Möglichkeiten zur Umsetzung der wichtigen und richtigen Forderungen aus der UN- Behindertenrechtskonvention bieten sich in unseren Einrichtungen an.
Für unseren Arbeitsalltag in vielen Bereichen ebenso bedeutsam ist das zeitgleiche Inkrafttreten des dritten Pflegestärkungsgesetzes.
Die veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen spüren wir insbesondere im Bereich der stationären Wohnangebote und in den Einrichtungen, welche Pflegeleistungen ambulant oder stationär erbringen sehr direkt, und das Pflegestärkungsgesetz 3 kam schnell in der Praxis an. Im Vergleich dazu ist es spannend, mit welchen innovativen Ideen wir die Chancen des Bundesteilhabegesetzes nutzen werden und auch Möglichkeiten eröffnen, unseren Klienten außerhalb der bisher etablierten Versorgungsstrukturen neue Angebote zu unterbreiten.
Erfurt, den 24.2.2017 Robert Brandt & Markus Böttcher