Satzung des Verbandes kirchlicher Mitarbeitender der Evangelischen Kirchen Mitteldeutschlands e. V.
§1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen:
Verband kirchlicher Mitarbeitenden der Evangelische Kirche Mitteldeutschland e.V. (VKM EKM) und hat seinen Sitz in Erfurt. Der Verband soll gemäß § 57I BGB in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck und Aufgabe
- In der Erkenntnis, dass das diakonische Profil nur im Zusammenwirken von Dienststellenleitungen und Mitarbeitenden weiterentwickelt werden kann, soll der Verband eine Basis der Mitarbeitenden für deren Mitwirkung in diesem Prozess zur Verfügung stellen
- In der Erkenntnis, dass einzelne Mitarbeitende ihre beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange nur unzureichend eigenständig vertreten können, soll dies der Verband für sie übernehmen. Mitarbeitende können nur durch gemeinsames Handeln in starken Verbänden ihre Interessen in der Arbeitswelt vertreten.
- Der Verband schließt alle Mitarbeitenden aller Berufsgruppen im Bereich der Evangelischen Kirche Mitteldeutschland, Anhalts und ihrer Diakonischen Einrichtungen(Mitglieder – und Gastmitglieder der Diakonie Mitteldeutschland) mit Ausnahme der Geistlichen zusammen.
- Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Dritten Weges im Bereich Evangelischen Kirche Mitteldeutschland, Anhalts und ihrer Diakonischen Einrichtungen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Verbandes können alle Mitarbeitenden werden, die haupt- oder nebenberuflich im Dienst im Bereich Evangelischen Kirche Mitteldeutschland, Anhalts und ihrer Diakonischen Einrichtungen sind.
- Anmeldungen sind an den Vorstand zu richten. Dieser prüft ob die satzungsgemäßen Voraussetzungen gegeben sind und entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitglieder erhalten eine Mitgliedskarte und eine Satzung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss,
- durch Tod
- Der Austritt ist jederzeit, frühestens 8 Wochen nach erfolgtem Eintritt möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
- Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Verbandes grob verstoßen hat, ihn schädigt oder zu schädigen versucht.
- Der Beschluss des Vorstandes muss in voller Beschlussstärke getroffen werden.
§ 5 Beitrag
Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag bis zum 31.03. des jeweiligen Jahres zu entrichten.
§ 6 Organe des Verbandes
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
- Sie muss außerplanmäßig durch den Vorstand in dringenden Notwendigkeiten bzw. in Vereinsinteresse mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
- Die Mitgliederversammlung muss von 50% minus einer Stimme, der eingetragenen Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
- Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden beziehungsweise deren Stellvertretung geleitet.
- Von der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll verfasst und vom Versammlungsleiter unterschrieben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenbericht.
- Entlastung des Vorstandes
- Die Wahl des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Wünsche und Anregungen vorzubringen
§ 9 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt
- Beschlüsse zur Satzungsänderung bedarf der 2/3 Anwesenheit aller Mitglieder
§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich aus:
- die/ der Vorsitzende
- die/ der stellvertretende Vorsitzende / Schriftführer
- die / der Kassenwart
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand, gibt sich eine Geschäftsordnung, leitet den Verband und führt die laufenden Geschäfte.
- Vorstandsitzungen werden nach Bedarf einberufen und werden vom Vors. oder Stellv. geleitet.
- Der Vorstand handelt mit einfacher Mehrheit
- Der Vorstand soll den Verband innerhalb der Einrichtungen( §3) durch Aktivitäten fördern
- Der Vorstand kann zwei weitere Mitglieder als beratende Personen hinzuziehen.
§ 12 Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand ist alle vier Jahre neu zu wählen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
§ 13 Wahlverfahren
- Der Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
- Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Mitglieder in den Vorstand zu wählen sind. Pro Kandidat kann nur eine Stimme abgegeben werden.
§ 14 Rechtsvertretung
Der Verband wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder.
§ 15 Auflösung des Verbandes
Im Falle der Auflösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung welchen Zweck das bei der Auflösung vorhandene Vermögen zugeführt werden soll.
§ 16 Inkrafttreten
Erfurt, den 01.November 2016
Geändert, nach Einwendungen und Hinweisen des Amtsgerichtes Erfurt am 12.01.2017